Unsere Satzung

§ 1 — Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen PangeraEr soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Namen Pangera e.V. führen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 — Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, insbesondere der Jugendmobilität, die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, insbesondere durch die Stärkung der Deutsch-Französischen Freundschaft und der europäischen Zusammenarbeit.
  2. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
  3. Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche Zuwendungen und eigene Einnahmen.
  4. Diese Satzungszwecke werden insbesondere durch die Organisation und Durchführung von internationalen Austauschprogrammen, und anderen Veranstaltungen mit Bildungszwecken verwirklicht, die die Begegnung von Menschen unterschiedlicher Herkunft und das Kennenlernen einer fremden Umwelt, das Erlebnis der Mitarbeit an der Gestaltung einer Gemeinschaft und die tätige Hilfe für andere Menschen ermöglichen sollen.
  5. Dafür werden regelmäßig Schulungen und Seminare für Akteure der Jugendarbeit organisiert, die diese transnationalen Austauschprojekte beaufsichtigen und begleiten werden.
  6. Der Verein kann sich, soweit nach den Vorschriften des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zulässig, an Bildungsstätten beteiligen, die seiner Zielsetzung entsprechen.
  7. Der Satzungszweck soll durch Dialog und Zusammenarbeit der Mitglieder des Vereins und interessierter Dritter erreicht werden. 

§ 3 — Deutsch-Französische Einheit

  1. Der Verein Pangera ist Teil einer deutsch-französischen Kooperation mit dem Verein Une Terre Culturelle aus Marseille.
  2. Zur Förderung der Deutsch-Französischen Freundschaft und des europäischen Zusammenhaltes hat sich der Verein Une Terre Culturelle (association française loi 1901 à but non lucratif ) mit seinem Netzwerk aus Unterstützern und Partnern in Deutschland dazu entschlossen, die Gründung des VereinsPangera anzuregen.
  3. Ein Partnerschaftsvertrag, der von den Vorständen beider oben genannter Vereine verabschiedet werden muss, legt die Prinzipien der gemeinsamen Zusammenarbeit fest.

§ 4 — Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden.
  2. Aktive Vereinsmitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt, fördernde Mitglieder können nur beratend teilnehmen.
  3. Der Mitgliedsantrag erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Dieser entscheidet hierüber nach freiem Ermessen; eine Mitteilung von Ablehnungsgründen an den Antragsteller ist nicht erforderlich. Eine Anfechtung gegenüber der Mitgliederversammlung ist nicht möglich.
  4. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod (Auflösung bei juristischen Personen).
  5. Der Austritt ist zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist in schriftlicher Form möglich.
  6. Ein Mitglied kann durch Beschluss einer einfachen Mehrheit in der Mitgliederversammlung von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.
  7. Ein Mitglied kann durch Beschluss einer einfachen Mehrheit in der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt hat.
  8. Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls kann der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss einzelne Beitragspflichten ganz oder teilweise erlassen.

§ 5 — Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand

I. Der Vorstand besteht aus

  • a. dem / der 1. Vorsitzenden
  • b. dem / der 2. Vorsitzenden

II. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der 1. und 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

III. Die Vorstandsmitgliedschaft setzt Vereinsmitgliedschaft voraus. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger_innen gewählt sind.

IV. Wiederwahl und vorzeitige Abwahl des Vorstandes sind zulässig. Für die vorzeitige Abwahl des Vorstandes ist eine 2⁄3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen einer Mitgliederversammlung notwendig.

V. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen und ist beschlussfähig, wenn beide Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands sind von ihm zu protokollieren und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

VI. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins einem seiner Mitglieder oder einer/einem Dritten übertragen (Geschäftsführer_in). Hierzu kann der Vorstand der/dem Geschäftsführer_in eine Vertretungsvollmacht mit der Befugnis der Unterbevollmächtigung erteilen.

VII. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

VIII. Der Vorstand haftet dem Verein bei Schäden nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

3. Die Mitgliederversammlung

I. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den aktiven Vereinsmitgliedern zusammen. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme, das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die fördernden Mitglieder können beratend an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

II. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden aktiven Vereinsmitglieder. Bei Satzungsänderungen, Zweckänderung, vorzeitiger Abwahl des Vorstandes oder Auflösung des Vereins ist eine 2⁄3-Mehrheit nötig. Beschlüsse derMitgliederversammlung sind für den Vorstand bindend.

III. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Geschäftsjahr durch den Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Jedes aktive Mitglied kann schriftlich beim Vorstand bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung eineErgänzung der Tagesordnung beantragen.

IV. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstandeinzuberufen, wenn dies im grundlegenden Interesse des Vereins liegt oder diese von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

V. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von einem/einer durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter_in geleitet. Bei Wahlen kann die Leitung für die Dauer der Wahl einem Wahlausschuss übertragen werden.

VI. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

VII. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem 1. oder 2. Vorsitzenden und der/dem Protokollführer_in zu unterzeichnen ist.

§ 6 — Änderung der Satzung

  1. Für Änderungen der Vereinssatzung, sowie des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich (§ 5.3.II.). Über Satzungs- und Zweckänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  2. Der Vorstand kann Satzungsänderungen vornehmen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden. Diese Satzungsänderungen sind den Vereinsmitgliedern umgehend schriftlich mitzuteilen.

§ 7 — Auflösung, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 7.3.VIII.). Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der 1. und 2. Vorsitzende (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) Liquidator_innen. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fälltdas Vermögen des Vereins an eine, von der auflösenden Mitgliederversammlung zu bestimmender, steuerbegünstigter Körperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts, zwecks der Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe.

Die vorstehende Satzung wurde am 18. November 2021 errichtet.